Änderungen der Produktspezifikationen durch andere Anforderungen für Vorbehandlungsmittel 
Ab 1. Januar 2012 haben sich einige Zulassungsbedingungen verschiedener Wirkstoffe in Vorbehandlungsmitteln geändert. Das hat Folgen für die Produktspezifikationen der folgenden Pflanzen.

 

Änderung Chrysal RVB

Auf Wunsch von Züchtern hat Chrysal für das Mittel RVB mit dem Wirkstoff Aluminiumsulfat wieder eine Zulassung erhalten für u.a (Schnitt-)Hydrangea.

Für die (Schnitt-)Hydrangea wird die Vorbehandlung mit RVB wieder als Vorschrift in der Produktspezifikation für (Schnitt-)Hydrangea aufgenommen.

 

Für die anderen Pflanzen, für die eine Zulassung des CTGB in Kraft ist, gilt dies in erster Instanz als Empfehlung. Es betrifft die folgenden Produktspezifikationen:

·     Symphoricarpos

·     Achillea

·     Solidago

·     Tanacetum (Matricaria)

 

Änderung Quaternäre Ammoniumverbindung

Ab 1. Juli 2011 ist die Zulassung der Vorbehandlungsmittel Chrysal OVB, Florissant 400 und Bactoflor (Wirkstoff Quaternäre Ammoniumverbindung) beendet. Die Gebrauchsfrist dieser Mittel lief noch bis zum 31. Dezember 2011. Die Vorschrift zur Vorbehandlung mit Quaternärer Ammoniumverbindung muss aus den nachstehenden Produktspezifikationen entfernt werden:

·     Aster

·     Sommerblumen

-     Astilbe

-     Carthamus

-     Gentiana

·     Schnitt- und Dekorationsgrün

-   Cotinus

·     Gypsophila

·     Solidago/Solidaster

·     Leucospermum

·     Protea

·     Allgemeine Produktspezifikationen für Schnittblumen

 

Als Ersatz der Quaternären Ammoniumverbindungen tritt die Vorschrift zur Vorbehandlung mit der Chlortablette (Natriumdichlorisocyanurat) in den Produktspezifikationen ab 1. Februar 2012 in Kraft. Die einzigen erlaubten Markennamen für die Chlortablette sind: Florissant 500N und Chrysal CVBN.

 

Mögliche Alternative:

Flüssiges Chlor; Natriumhypochlorit* mit dem Markennamen Florissant 520* ist nur unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

* Das Mittel darf nur von Anlieferern verwendet werden, die dazu vom Versteigerungsbetrieb die Erlaubnis erhalten.

* Das Mittel darf nur von Anlieferern verwendet werden, die ihre Produkte ganzjährig oder jedenfalls eine ganze Anliefersaison eines Produktes mit dem Mittel vorbehandeln.

* Das Mittel darf nur verwendet werden, wenn der Anlieferer mindestens alle vier Wochen eine neue Verpackungseinheit mit dem Mittel anschafft und er dies mit der Vorzeigung der entsprechenden Ankauf- oder Lieferscheine beweisen kann.