Narzissen im Topf vor dem 15. Dezember mit angepasstem Reifestadium anzuliefern

dem Lenkungsausschuss des VBN wurde der Vorschlag vorgelegt, die jetzigen Produktspezifikationen um die Möglichkeit zu erweitern, Narzissen im Topf vor dem 15. Dezember mit angepasstem Reifestadium anzuliefern. Als aktuelle Mindestanforderung für Narzissen im Topf gilt die Reife gemäß Reifestadium 2 (dabei muss die Blume aus der Zwiebel ausgetreten sein). Der VBN-Lenkungsausschuss hat diesen Vorschlag akzeptiert.

 

Ab dem 1. November 2016 werden die unten stehenden Bestimmungen zu den Produktspezifikationen für Narzissen im Topf hinzugefügt.

 

REIFE

• Bei Anlieferung bis zum 15. Dezember gilt als Mindestanforderung die Reife gemäß Reifestadium 3.

• Bei Anlieferung ab der 8. KW ist als Mindestanforderung die Reife gemäß Reifestadium 1 zulässig.

 

Bei der Anlieferung vor dem 15. Dezember müssen Sie zur Ausführung eines Haltbarkeitstests Kontakt zur Abteilung Qualität/Wissenszentrum der betreffenden Auktion aufnehmen.

 

Die vollständigen Produktspezifikationen Narzissen im Topf siehe vbn.nl

Bei Vitis wird das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) obligatorisch

bei Vitis wird ab dem 1. November 2016 mit einer dreimonatigen Einführungszeit das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) hinzugefügt. Der Grund hierfür ist, dass bei der „wurzelechten“ Vitis Befall durch die Reblaus auftreten kann, was bei den gepfropften Pflanzen nicht der Fall ist. Die Reblaus kann großen Schaden anrichten.

 

Das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) wird am dem 1. November 2016 empfohlen und ab dem 1. Februar 2017 obligatorisch. Das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) müssen Sie selbst in Position 5 in Ihrem Softwareprogramm für den elektronischen Lieferschein einfügen.

 

Ab dem 1. Februar 2017 gelten für Vitis folgende Sortierkennzeichen:

 

Position Code Beschreibung Vorschrift
1 S01 Topfgröße Obligatorisch
2 S02 Mindest-Pflanzenhöhe Obligatorisch
3 S11 Mindestanzahl Zweige pro Pflanze Obligatorisch
4
5 S56 Kulturweise Obligatorisch
6 S77 Essbar / nicht essbar Obligatorisch

Über den unten stehenden Link können Sie die Kennzeichencodes ansehen:

Kennzeichencodes für Pflanzen

 

Bei S56 (Kulturweise) sollten als zusätzliche Information folgende Codes aufgeführt werden:

Code 010 gepfropft

Code 011 aus Steckling

Ergänzung Produktspezifikation Tanacetum ab 1. September 2016

Der VBN-Lenkungsgruppe wurde ein Vorschlag vorgelegt, bei den derzeitigen Produktangaben die Möglichkeit zu ergänzen, nach dem Ablauf einer drei Monate langen Einführungsphase die Lieferung von Blumensträußen mit 25 Stielen und den Sortierungscode L11 (Anzahl Stiele je Strauß) vorzuschreiben. Dieser Vorschlag wurde von der VBN-Lenkungsgruppe angenommen.

 

Ab dem 25. September 2016 ist es möglich, einen Strauß mit 25 Stielen einzugeben. Das Sortiermerkmal L11 (Anzahl Stiele je Strauß) wird ab dem 1. September 2016 empfohlen, bevor es ab dem 1. Dezember 2016 vorgeschrieben ist. Den Produktangaben wird die nachstehende Bestimmung hinzugefügt.

 

Tanacetum parthenium muss:

 

• in Sträußen mit je 5 Stielen geliefert werden,

• in Bunden zu je 5 Sträußen (25 Stiele) gebündelt werden,

• in einer Hülle verpackt werden.

ODER

• in Sträußen mit je 25 Stielen geliefert werden,

• als Strauß mit 25 Stielen jeweils in einer Hülle verpackt werden.

 

Das Sortiermerkmal L11 (Anzahl Stiele je Strauß) müssen Sie selbst bei Position 5 in Ihrem EAB-Softwarepaket ergänzen.

Ergänzung Liste der passpflichtigen Pflanzen bezüglich Xylella ab 1. August 2016

In Süd Italien, Südost Frankreich und Korsika wurden rezent neue Infizierungen mit Xylella fastidiosa belegt. Die Infizierungen betrafen Pflanzen die bisher noch keinen Xylella Befall vorzeigten. Diese Pflanzen sind aufgenommen worden in der Liste der passpflichtigen Pflanzen. Ab 1. August 2016 ist für diese Pflanzen, die innerhalb der EU verhandelt werden, der Pflanzenpass gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt sowohl für Transport und Handel innerhalb der Niederlande als auch beim Weiterleiten an andere Mitgliedstaaten. Die neuen Wirtspflanzen folgen:

 

• Calicotome villosa

• Cytisus scoparius

• Eremophila maculata

• Genista corsica

• Helichrysum italicum

• Lavandula x allardii (= Lavandula x heterophylla)

• Phillyrea latifolia

 

Information bezüglich Xylella fastidiosa und den Pflanzenpass finden Sie auf der NVWA website und NVWA Xylella.

Pflanzenpassnummer jetzt auch in digitaler Form erhältlich

Seit Kurzem gibt es die Pflanzenpassnummer nicht nur in Papierform, sondern auch in digitaler Form. Sowohl beim Uhrenverkauf als auch beim Direkthandel kann er dem elektronischen Lieferschein digital beigefügt werden.

 

Diese neue Variante entspricht dem Wunsch von Kunden. Der digitale Pflanzenpass wird über die elektronische Uhrentransaktionen und DESADV beim Direkthandel an den Kunden weitergeleitet und geht von dort aus in der Kette weiter. Dies vereinfacht die Kontrolle und die Sicherung der Pflanzenpässe. Es verbessert außerdem die Rückverfolgbarkeit von Produkten. Außer dass digital die Passnummern mitgeteilt werden, muss auch jede kleinste Verkaufseinheit mit einem greifbaren Pflanzenpass versehen sein (beispielsweise je Tray / Karton / Topf).

 

Gesetzlich vorgeschrieben

Für bestimmte Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse, die innerhalb der EU gehandelt werden, ist der Pflanzenpass gesetzlich vorgeschrieben. Dies gilt sowohl für Transport und Handel innerhalb der Niederlande als auch beim Weiterleiten an andere Mitgliedstaaten. Hiervon ausgenommen sind Saatgut und Endprodukte wie Früchte, Schnittblumen, Schnittzweige oder Schnittblätter. Ziel des Pflanzenpasses ist es, bei phytosanitären Problemen den ursprünglichen Produzenten schneller zu finden und somit der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten vorzubeugen.

 

Seit Jahresbeginn 2016 wurden aufgrund des Ausbruchs der Bakterie Xylella fastidiosa, die unter anderem die Pierce’sche Krankheit verursacht, im Süden von Italien und Frankreich Maßnahmen ergriffen. So wurden unter anderem zusätzliche Wirtspflanzen in die Liste der passpflichtigen Pflanzen aufgenommen und es wird streng auf die Verwendung von Pflanzenpässen geachtet. Dadurch wird die richtige Verwendung von Pflanzenpässen noch dringender.

 

Royal FloraHolland möchte Sie auf das gemeinsame Interesse und die gesetzliche Verpflichtung des physischen und des digitalen Pflanzenpasses hinweisen. Auf diese Weise halten wir die Handelsgrenzen offen und unternehmen alles, was möglich ist, damit keine Krankheiten auftreten.

 

Unlängst durchgeführte Kontrollen von Nak Tuinbouw.

Der niederländische Qualitätsdienst für den Gartenbau Nak Tuinbouw hat im April 2016 bei der Royal FloraHolland Passkontrollen durchgeführt. Dies ergab, dass Pflanzen noch nicht in allen Fällen mit Pflanzenpässen versehen sind und dass noch nicht alle Anlieferer registriert sind. Hier lässt sich noch einiges verbessern. Nak Tuinbouw nimmt Kontakt zu denjenigen Anlieferern auf, die die gesetzlichen Anforderungen noch nicht erfüllen, und wird bei einer erneuten Kontrolle Partien mit falschen Pflanzenpässen oder ohne Pflanzenpässe aus dem Handel ziehen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des NVWA (www.nvwa.nl) und des VBN (www.vbn.nl). Zusätzliche Informationen über Xylella sind dem Newsletter von Nak Tuinbouw. zu entnehmen (Newsletter). Für eine Erläuterung dazu, auf welche Weise der digitale Pflanzenpass dem elektronischen Lieferschein beigefügt wird, verweisen wir Sie auf die betreffenden Software-Lieferanten.

Die Auswahl der Frischhaltemittel für Astern wird erweitert 15.06.2016

Florissant hat im vergangenen Jahr ein neues Mittel bezüglich dessen Wirkung als haltbarkeitsverlängerndes Mittel bei Astern überprüfen lassen. Das Mittel von Florissant hat alle Bedingungen erfüllt und somit wird dieses Mittel der Verpflichtung in den Produktspezifikationen für Astern zugefügt.

 

Änderung:

  • Das folgende Produkt wird als zulässiges Mittel zur Vorbehandlung für Astern zugefügt.

o Florissant 810 = Code 21 auf dem Etikett.

 

Außer Florissant 810 sind auch die Mittel mit dem Code 11 auf dem Etikett (auf Basis von Natriumdichlorisocyanurat) weiterhin zulässig.

 

  • Auf Ihren Anlieferinformationen müssen Sie den richtigen Code des Frischhaltemittels aufführen. Mit Hilfe dieses Kodes kann das Labor die richtige Verwendung des Frischhaltemittels kontrollieren.

o Das Sortierkennzeichen S65 Vorbehandlung müssen Sie ab heute selbst in Position 6 in Ihrem Softwareprogramm für den elektronischen Lieferschein einfügen.

o Beim Sortierkennzeichen S65 müssen Sie das richtige Frischhaltemittel wählen, indem Sie Code 21 auf dem Etikett des Mittels angeben = Florissant 810.

 

Das obige Mittel muss gemäß der Gebrauchsanweisung verabreicht werden.

 

SORTIERUNGSCODE

 

Produkt-gruppen-nr. Name SK1 SK2 Sk3 SK4 SK5 SK6
1 01 081 Aster S20 S21 S05 L11 S65
    Obliga­torisch Obliga­torisch Obliga­torisch Obliga­torisch Vorbehandlung

Informations­kennzeichen

 

S20 = Mindest-Stiellänge

S21 = Gewicht

S05 = Reifestadium

L11 = Anzahl Stiele je Strauß

S65 = Vorbehandlung

 

Für weitere Informationen oder bei Fragen nehmen Sie bitte Kontakt auf zum:

Labor von Royal FloraHolland

T 0174 632637 oder 0174 632610

E laboratorium@royalfloraholland.com

Wachsamkeit geboten bei weiβem Chrysanthemenrost nach Russland 02.05.2016

Auf der Webseite der Russischen Föderation werden, zusätzlich zu den üblichen Berichten über Thripse in Schnittblumen, häufiger Fälle von weiβem Chrysanthemenrost (Puccinia horiana) gemeldet. Die entsprechenden Anforderungen sind in Russland sehr streng; ein Unternehmen muss mindestens 3 Jahre frei von Ansteckungsfällen sein. Besondere Wachsamkeit wird in diesem Fall empfohlen.

 

In 2006 veröffentlichte die Universität von Wageningen folgende Hilfsmittel um Verbreitung der Krankheit zu kontrollieren und Ansteckung zu verhindern (Unterlagen).

Bei Buschchrysanthemen ist ab dem 1. Mai 2016 das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) obligatorisch

Bei Buschchrysanthemen ist ab dem 1. Mai 2016 das Sortierkennzeichen S56 (Kulturweise) obligatorisch. Die Angabe dieses Kennzeichens war bereits seit 2015 empfohlen worden.

Ab dem 1. Mai 2016 gelten für Buschchrysanthemen (Gruppe 202 004 03) folgende Sortierkennzeichen:

Position Code Beschreibung Vorschrift
1 S01 Topfgröße Obligatorisch
2 S04 Mindest-Pflanzendurchmesser Obligatorisch
3      
4 S05 Reifestadium Obligatorisch
5 S56 Kulturweise Obligatorisch
6 S02 Mindest-Pflanzenhöhe Obligatorisch

 

Das Sortierkennzeichen S56 wird auf Wunsch von Anlieferern und Kunden obligatorisch. Über den unten stehenden Link können Sie die Kennzeichencodes ansehen:

Kennzeichencodes

Die am häufigsten vorkommenden Codes bei S56 (Kulturweise) sind:

Code 001 unter Glas

Code 002 Freiland

Künftig gemeinsame allgemeine VBN-Spezifikation für Pflanzen 15 Februar 2016

Es wird eine gemeinsame allgemeine VBN-Spezifikation für Pflanzen geben. Jetzt gibt es noch gesonderte allgemeinen Spezifikationen für Zimmerpflanzen und für Gartenpflanzen. Das Zusammenfügen der allgemeinen Spezifikationen ist wünschenswert, weil dann alle Vorschriften für Pflanzen in einem einzigen Dokument stehen. Ein großer Teil dieser Vorschriften ist für Zimmerpflanzen und Gartenpflanzen bereits identisch. Darüber hinaus ist es wünschenswert, dass Begriffe, die bei Zimmerpflanzen beschrieben werden, jedoch nicht bei Gartenpflanzen und umgekehrt, für alle Pflanzen gelten können. Der Unterschied zwischen Zimmer- und Gartenpflanzen wird jedoch weiterhin bestehen. Inhaltlich wurden die gesonderten Vorschriften für Zimmer- und Gartenpflanzen einfach in die neuen allgemeinen Spezifikationen für Pflanzen aufgenommen, wobei aufgeführt wird, für welche Gruppe sie jeweils gelten. Auch die Kopplung zwischen den allgemeinen Spezifikation für Pflanzen und den produktspezifischen oder produktgruppenspezifischen Produktspezifikationen wird es weiterhin geben.

 

Neu ist, dass einige Begriffsbestimmungen ergänzt wurden (z. B. wie Topfgrößen bei nicht runden Töpfen gemessen werden), die Vorschriften für essbare Pflanzen wurden erweitert und es gibt jetzt eine ausführlichere Beschreibung der Vorschriften für Pflanzenpässe. Die neuen allgemeinen Spezifikationen für Pflanzen gelten ab dem 15. Februar 2016 und stehen unter www.vbn.nl.

 

Ansprechpartner:

Esther de Jong H: +316 31 64 15 07 E: estherdejong@floraholland.nl

Loek Barendse H: +316 23 88 18 51 E: loekbarendse@floraholland.nl

Aufschub der Einführung der Pflanzenpasspflicht bezüglich Xylella fastidiosa 31.März 2016

Die Einführung für die obligatorische Verwendung eines Pflanzenpasses für ca. 30 Pflanzenarten ist in den Niederlanden auf den 31 März 2016 verschoben worden. Als eine Folge der Krankheitsausbrüche des Bakterium Xylella fastidiosa, hat die Europäische Kommission für ca. 30 Pflanzenarten, die Verwendung eines Pflanzenpasses verpflichtet. Diese Pflanzenpasspflicht tritt ab dem 1 Februar 2016 in Kraft. Da mehr Zeit für die Einführung benötigt wird, hat die NVWA entschieden, die Einführung in den Niederlanden, auf den 31.März 2016 zu verschieben. Andere EU-Länder sind bezüglich dieser Entscheidung informiert worden. Der Zeitpunkt der Einführung kann je nach Land oder sogar nach Bundesland variieren. Informationen können bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes erfragt werden.